Im Rahmen eines Erwerbes einer Immobilie, welche zu Anlagezwecken dient, ist der Kaufpreis regelmäßig gegenüber dem Finanzamt aufzuteilen. Dies aufgrund der Erfordernis, dass Grund und Boden gegenüber der Gebäudesubstanz aufzusplitten ist, um dann aus dem Gebäudewertanteil Abschreibungen geltend zu machen.
Die Anschaffungskosten setzen sich aus dem Kaufpreis sowie den gesamten Anschaffungsnebenkosten wie Grunderwerbsteuer, Notar- und Maklerkosten sowie den Gebühren im Rahmen der notariellen Beurkundung zusammen.
Diese Aufteilung ist oftmals problematisch. Grundsätzlich wird von Seiten des Finanzamtes dies im Sachwertverfahren durchgeführt. Das Sachwertverfahren ist eines der sogenannten normierten Verfahren innerhalb des Wertermittlungsgeschehens. Weitere normierte Verfahren sind das Ertragswertverfahren und das Vergleichswertverfahren. Neben diesen existieren noch diverse weitere Verfahren, welche oftmals zu zutreffenderen Ergebnissen führen, abhängig von der Problemstellung des Wertermittlungsauftrages, der zu bewertenden Immobilie oder der zur Verfügung stehenden Datengrundlage.
In der Vergangenheit wurde oftmals die sogenannte Restwertmethode angewandt. Dabei wurde einfach vom beurkundeten Kaufpreis der Bodenwert (ermittelt aus den Bodenrichtwerten der Gutachterausschüsse) abgezogen und der Rest war somit der Gebäudewert. Auch dieses Vorgehen war in sich fragwürdig……………..aber halt auch einfach. Die Restwertmethode hat der BFH in mehreren Entscheidungen jedoch untersagt.
Nur nützen diese Erkenntnisse nichts, da die Finanzverwaltung die Anwendung des Sachwertverfahrens priorisiert und auch noch in einer extrem vereinfachten Form. So werden innerhalb dieses stark vereinfachten Wertermittlungskorsetts Instandhaltungsmaßnahmen nur begrenzt berücksichtigt. Ein Regionalfaktor, mit welchem unterschiedliche Herstellungskosten, je nach Region, berücksichtigt werden, existiert nicht. In Großstädten ist das Bauen meist teurer als auf dem Lande. Der gesamte Süden Deutschlands muss für die Gebäudeherstellung auch mehr bezahlen als der deutsche Durchschnitt.
Hier kann ein Sachverständigengutachten helfen. Dem Steuerpflichtigen steht es frei durch ein Gutachten die entsprechenden Werte sachverständig nachzuweisen.
Im Rahmen dieser Problemstellung haben wir auf der Grundlage des normierten Sachwertverfahrens ein reines Verfahren zur Kaufpreisaufteilung entwickelt. Dies bedeutet, es ist ein Verfahren nach dem Sachwert ohne Marktanpassung und somit keine Verkehrswertermittlung. Es ist ein reines Verfahren zum Zwecke der Kaufpreisaufteilung, welches jedoch die oben erläuterten Problemstellungen berücksichtigt.
Die Erstellung erfolgt auf der Grundlage eines vorgefertigten Fragebogens für die erforderlichen Angaben des Gebäudes. Sie erhalten ein 10-seitiges Kurzgutachten mit der aussagefähigen Aufteilung des Kaufpreises in Grund und Boden bzw. Gebäudesachwert.
Eine solche Aufteilung bieten wir zum günstigen Pauschalpreis an.
Nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Gerne senden wir Ihnen auch unverbindlich ein Muster eines solchen Kurzgutachtens zum Zwecke der Kaufpreisaufteilung.